(§ 45 Satz 2 AußStrG, § 38 KartG 2005, § 49 Abs 2 KartG 2005) Gemäß § 49 Abs 2 KartG können die anderen Parteien binnen 4 Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen. Zumindest
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bei unzulässigen Rekursen ist § 49 Abs 2 KartG dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass keine Rekursbeantwortung einzuholen ist.

