(§ 14 UWG, § 101 TKG 1997, § 107 Abs 1 TKG 2003) Keine (gravierende) Fehlbeurteilung: Die Wiederholungsgefahr eines gegen § 101 TKG 1997 (nunmehr: § 107 Abs 1 TKG 2003) verstoßenden Telefonanrufs zu Werbezwecken, ist - selbst ohne Unterfertigung eines entsprechenden Unterlassungsvergleiches und obgleich der Unternehmer den Standpunkt vertritt, sein (einziger) Anruf stehe infolge des vorherigen Einverständnisses des Klägers im Einklang mit § 101 TKG 1997 - weggefallen, wenn der Unternehmer keinen Zweifel daran lässt, künftige Anrufe - insbesonders schon wegen der bereits bei diesem Telefonat erfolgten Ankündigung der Klage - nicht mehr in Erwägung gezogen zu haben und seine innere Einstellung, es bei dem einen Telefonat bewenden zu lassen, nicht nur in seiner im Verfahren eingenommenen Haltung, sondern auch in dessen Büroorganisation Niederschlag dadurch gefunden hat, dass der Name des angerufenen Klägers in die „rote Liste“ jener Kunden aufgenommen wurde, die keine Kontakte zu Werbezwecken mehr wünschten und es danach auch zu keinen weiteren Telefonanrufen zu Werbezwecken beim Kläger mehr gekommen ist.

