(§ 6 Abs 2 Z 4 MedienG) Wegen der Wiedergabe ehrenrühriger Äußerungen Dritter besteht ein Entschädigungsanspruch desBetroffenen für die erlittene Kränkung gegen den Medieninhaber dann nicht, wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung des Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat. Die ungeprüfte Wiedergabe der in einem (angeblichen) anonymen Schreiben enthaltenen massiv ehrverletzenden Vorwürfe ist im Sinne der Interessenabwägung nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG idR nicht gerechtfertigt.

