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Haftung des Unterfrachtführers für Beschädigung des Frachtguts bei Entladung

TRANSPORTRECHTWRInfo 2006/284WRInfo 2006, 215 Heft 14 v. 3.10.2006

(Art 17 CMR, § 1168a Satz 3 ABGB) Die Entladung erfolgt außerhalb des Obhuts- und Haftungszeitraums des Frachtführers (hier: Unterfrachtführers), wenn dem Empfänger die Entladung obliegt. Der Unterfrachtführer haftet gegenüber dem Empfänger aber dennoch für die Beschädigung des Frachtguts beim Entladen, wenn er auf die für ihn vorhersehbare Gefahr der Beschädigung nicht hingewiesen hat, ihm sohin eine schuldhafte Warnpflichtverletzung gegenüber dem Empfänger vorzuwerfen ist.

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