(§ 154 Abs 3 ABGB, § 3 PSG, § 9 Abs 1 Z 5 PSG, § 33 Abs 2 PSG, § 33 Abs 3 PSG) Der Stifter kann zwar auf seine Stifterrechte, nicht aber auf seine Stifterstellung verzichten. Folglich kommt auch eine Streichung in der Stiftungsurkunde nicht in Betracht.

