(§ 879 ABGB, § 1174 Abs 1 ABGB, § 1404 ABGB, § 39 Abs 3 GewO 1994, § 20 GmbHG) Die Vereinbarung, der Inhaber einer Gewerbeberechtigung solle bloß formal die Postition alsgewerberechtlicher Geschäftsführer übernehmen, ohne sich in irgendeiner Weise im Betrieb zu betätigen, und solle von allfälligen Haftungen als gewerberechtlicher Geschäftsführer befreit sein, ist als gegen § 39 Abs 3 GewO verstoßend gesetzwidrig und daher gemäß § 879 ABGB (absolut) nichtig. Ein dafür gegebenes Entgelt kann aufgrund des § 1174 Abs 1 ABGB aber nicht zurückgefordert werden.

