(Art 5 Abs 3 Unterabs 1 erster Gedankenstrich VO (EG) 1475/95 ) Das Bestehen der „Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzugestalten“, setzt eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des betroffenen Lieferanten sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht voraus, die auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein muss, welche sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, die - ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes - die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen könnten.

