(§ 5 KO) Entspricht die dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassene Pension in etwa dem Existenzminimum und wurde er im Zuge des Scheidungsverfahrens aus der ehelichen Wohnung weggewiesen, stellt es in Ansehung des sich aus § 5 Abs 3 und 4 KO ergebenden Grundsatzes, dass dem Gemeinschuldner und seiner Familie auch die unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen sind, keine erhebliche Fehlbeurteilung dar, wenn dem Gemeinschuldner, für die wegen der notwendig gewordenen Anschaffung und Bewohnbarmachung einer unmöblierten Mietwohnung unbedingt erforderlichen Aufwendungen ein einmaliger Betrag von € 3.500,- aus der Masse gewährt wird.

