(§ 38 Abs 2 Z 1 BWG) Nur (verwaltungsbehördliche) Finanzstrafverfahren, deren Einleitung einen normativen, rechtsmittelfähigen Akt darstellt, führen zu einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses des § 38 Abs 2 Z 1 BWG. Ein deutsches Finanzstrafverfahren, bei welchem die Einleitung vom Beschuldigten nicht im Rechtsweg bekämpft werden kann, ja ihm nicht einmal zur Kenntnis gebracht sein muss (vgl § 397 Abs 3 dAO), führt daher zu keiner Durchbrechung des Bankgeheimnisses.

