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Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht bei allen Finanzstrafverfahren

BANKENRECHTWRInfo 2006/272WRInfo 2006, 203 Heft 13 v. 12.9.2006

(§ 38 Abs 2 Z 1 BWG) Nur (verwaltungsbehördliche) Finanzstrafverfahren, deren Einleitung einen normativen, rechtsmittelfähigen Akt darstellt, führen zu einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses des § 38 Abs 2 Z 1 BWG. Ein deutsches Finanzstrafverfahren, bei welchem die Einleitung vom Beschuldigten nicht im Rechtsweg bekämpft werden kann, ja ihm nicht einmal zur Kenntnis gebracht sein muss (vgl § 397 Abs 3 dAO), führt daher zu keiner Durchbrechung des Bankgeheimnisses.

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