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Prüfung einer Gebührenregelung im BVergG 2002

VERGABERECHTWRInfo 2006/271WRInfo 2006, 202 Heft 13 v. 12.9.2006

(§ 177 Abs 1 BVergG 2002, Anhang X BVergG 2002, § 1 PauschalgebührenV) Der VfGH hat hinsichtlich der Wortfolge „, 171 Abs 1“ in § 177 Abs 1 BVergG 2002 und der Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge ..........“ in der letzten Zeile des Anhanges X BVergG 2002 sowie der Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge ...... 1600 € in der letzten Zeile des § 1 PauschalgebührenV (Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl II 2002/324) Normenprüfungsverfahren eingeleitet.

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