(§ 177 Abs 1 BVergG 2002, Anhang X BVergG 2002, § 1 PauschalgebührenV) Der VfGH hat hinsichtlich der Wortfolge „, 171 Abs 1“ in § 177 Abs 1 BVergG 2002 und der Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge ..........“ in der letzten Zeile des Anhanges X BVergG 2002 sowie der Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge ...... 1600 € in der letzten Zeile des § 1 PauschalgebührenV (Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl II 2002/324) Normenprüfungsverfahren eingeleitet.

