(§ 4 Abs 1 Z 4 MarkSchG, § 4 Abs 2 MarkSchG § 17 Abs 1 Z 7 MarkSchG, § 34 MarkSchG) Das für Handfeuerlöscher verwendete Zeichen „Firekiller“ ist rein beschreibend und darf daher nicht als Marke registriert werden.
(§ 4 Abs 1 Z 4 MarkSchG, § 4 Abs 2 MarkSchG § 17 Abs 1 Z 7 MarkSchG, § 34 MarkSchG) Das für Handfeuerlöscher verwendete Zeichen „Firekiller“ ist rein beschreibend und darf daher nicht als Marke registriert werden.
