( Art 6 EMRK , § 119 Abs 5 KO , § 171 KO , § 193 Abs 2 KO , § 528 ZPO ) Gemäß § 119 Abs 5 KO kann der Gläubigerausschuss mit Genehmigung des Konkursgerichtes beschließen, dass ua von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und dass diese Forderungen und Sachen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden. Für die Beurteilung des Wertes einer Sache iSd § 119 Abs 5 KO kommt es auf den Wert aus Sicht der Masse an. Daher können etwa auch pfandrechtsüberlastete Liegenschaften, deren lastenfreier Wert keineswegs unbedeutend ist, Gegenstand der Ausscheidung sein.

