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Stille Gesellschaft: dreißigjährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Gewinnanteile und Einlage

GESELLSCHAFTSRECHTWRInfo 2006/245WRInfo 2006, 186 Heft 12 v. 14.8.2006

( § 1478 ABGB , § 1486 ABGB , § 178 HGB , § 181 HGB , § 182 HGB ) Soweit das Gesetz keine Sonderbestimmungen enthält, gilt die allgemeine (dreißigjährige) Verjährungsfrist des § 1478 ABGB . Der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen daher sowohl Ansprüche eines (stillen) Gesellschafters auf Gewinnanteile als auch der Anspruch des Geschäftsherrn auf die vom stillen Gesellschafter versprochene Einlage.

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