( §§ 331 ff EO , § 3 Abs 3 PSG , § 36 Abs 4 PSG ) Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG (wonach Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht auf die Rechtsnachfolger übergehen) der Exekution nach §§ 331 ff EO , wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehalten hat und nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist, und/oder sich ein Änderungsrecht vorbehalten hat.

