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Keine Bindung des Vereins an Strafurteil gegen Obmann

GESELLSCHAFTSRECHTWRInfo 2006/243WRInfo 2006, 184 Heft 12 v. 14.8.2006

( § 26 ABGB , Art 6 Abs 1 EMRK , § 1 VerG 1951 , § 1 ZPO ) Insbesondere in Hinblick darauf, dass sich ein Verein im Strafverfahren gegen seinen Obmann weder rechtliches Gehör verschaffen noch an der Stoffsammlung mitwirken kann, ist eine Bindung des Vereins an das seinen Obmann verurteilende Straferkenntnis zu verneinen. An der Verneinung der Bindung ändert auch die zivilrechtliche Haftung juristischer Personen für die von

Seite 184


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