( § 26 ABGB , Art 6 Abs 1 EMRK , § 1 VerG 1951 , § 1 ZPO ) Insbesondere in Hinblick darauf, dass sich ein Verein im Strafverfahren gegen seinen Obmann weder rechtliches Gehör verschaffen noch an der Stoffsammlung mitwirken kann, ist eine Bindung des Vereins an das seinen Obmann verurteilende Straferkenntnis zu verneinen. An der Verneinung der Bindung ändert auch die zivilrechtliche Haftung juristischer Personen für die von
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