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Auch in AGB enthaltene Satzungsbestimmung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unterliegt nicht dem KSchG

KONSUMENTENSCHUTZWRInfo 2006/229WRInfo 2006, 172 Heft 11 v. 1.8.2006

( § 27 VAG , § 32 Abs 2 VAG , § 42 Abs 2 letzter Satz VAG , § 1 Abs 5 KSchG , § 6 Abs 3 KSchG ) Gemäß § 27 VAG sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in das Firmenbuch einzutragen und gelten als Kaufleute iSd Handelsgesetzbuches. Betreibt ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit neben der Versicherung auf Gegenseitigkeit auch die Versicherung ohne Begründung einer Mitgliedschaft ( § 32 Abs 2 VAG ), wird er schon dadurch zum Kaufmann; ihm kommt daher Unternehmereigenschaft iSd KSchG zu.

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