( Art 4 RL 2002/21/EG , Art 30 Abs 2 RL 2002/22/EG ) In Art 30 Abs 2 RL 2002/22/EG ist vorgesehen, dass die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind und etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht abschrecken, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Die Festsetzung der Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit nach Art 30 Abs 2 RL 2002/22/EG betrifft die Verkehrskosten der übertragenen Nummern (dh die Kosten iZm dem Verkehr zu der übertragenen Nummer hin) und die Einrichtungskosten, die den Mobilfunkbetreibern durch die Erledigung der Anträge auf Nummernübertragung entstehen.

