( Art 6 Nr 1 EuGVÜ ) Abweichend von der Grundregel des Art 2 EuGVÜ, wonach eine Person vor den Gerichten ihres Wohnsitzstaates zu verklagen ist, kann nach Art 6 Nr 1 EuGVÜ, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, eine Person auch in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, in dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat. Diese Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaates erfordert aber das Vorliegen derselben Sach- und Rechtslage.

