( Art 16 Nr 4 EuGVÜ ) Die in Art 16 Nr 4 EuGVÜ vorgesehene ausschließliche Zuständigkeitsregel betrifft alle Arten von Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit eines Patents, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird.
EuGH 13.07.2006, C-4/03, GAT

