( Art 1 RL 92/100/EWG , Art 5 Abs 1 RL 92/100/EWG , Art 5 Abs 2 RL 92/100/EWG , Art 5 Abs 3 RL 92/100/EWG ) Art 5 Abs 3 RL 92/100/EWG erlaubt den Mitgliedstaaten, bestimmte öffentliche Verleiheinrichtungen („bestimmte Kategorien von Einrichtungen“) von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung iSv Art 5 Abs 1 und Abs 2 RL 92/100/EWG auszunehmen. Art 5 Abs 3 RL 92/100/EWG kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass alle Kategorien von öffentlichen Verleiheinrichtungen von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können. Lassen es die in dem betreffenden Mitgliedstaat herrschenden Umstände nicht zu, die maßgeblichen Kriterien für eine sinnvolle Unterscheidung zwischen Kategorien von Einrichtungen festzulegen, so ist die Verpflichtung zur Zahlung der Vergü -

