( § 6 Abs 1 KO , Art 2 VO (EG) 44/2001 , Art 6 Nr 1 VO (EG) 44/2001 ) Abweichend von der Grundregel des Art 2 VO (EG) 44/2001 , wonach eine Person vor den Gerichten ihres Wohnsitzstaates zu verklagen ist, kann nach Art 6 Nr 1 VO (EG) 44/2001 , wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, eine Person auch in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, in dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint.

