( Art 6.1 AUVB 1998 , Art 6.3 AUVB 1998 ) Hat der Versicherte einen Wespenstich und nur aufgrund seiner persönlichen Konstitution, nämlich Allergie gegen das von der Wespe injizierte Gift, in der Folge einen anaphylaktischen Schock erlitten, der zur körperlichen Schädigung führte, liegt kein Unfall iSd AUVB 1998 vor. Die körperliche Schädigung entstand - iSd AUVB - nicht durch eine mechanische Einwirkung, nämlich durch den unter Umständen kaum merkbaren Stich, und auch nicht durch das von außen in den Körper injizierte Wespengift, das an und für sich keine besondere schädigende Wirkung auf den Körper hat. Der Schockzustand trat ausschließlich durch die spezifische körperliche Konstitution (Allergie) des Versicherten ein. Da also der Wespenstich in der vorliegenden Fallgestaltung weder als ein von außen auf den Versicherten einwirkendes mechanisches noch chemisches Ereignis iSd Art 6 AUVB 1998 aufzufassen ist, das zu einer körperlichen Schädigung führte, kann hier nicht von einem Unfall gesprochen werden.

