( §§ 27 ff KO , § 124a Abs 1 KO , § 124a Abs 2 KO ) Auch Prozesshandlungen sind Rechtshandlungen iSd § 124a Abs 1 zweiter Satz KO. Daran kann jedenfalls für Prozesshandlungen, die erst nach Anzeige der Masseinsuffizienz gemäß § 124a Abs 1 erster Satz KO gesetzt wurden, kein Zweifel bestehen.

