( §§ 1086 ff ABGB , § 1 MaklerG , § 16 MaklerG , § 235 ZPO , § 468 Abs 2 ZPO , § 519 ZPO ) Wird einem auch als Immobilienmakler tätigen Bauträger von Kunden eines neuen Bauprojekts das Recht eingeräumt, deren bisherige Eigentumswohnung entweder zu einem bestimmten Preis selbst zu kaufen oder einen Dritten als Käufer zu präsentieren, wobei die Verkäufer sofort als Gegenleistung eine Gutschrift in Höhe dieses festen Verkaufspreises auf den Kaufpreis ihrer neuen Wohnung erhalten, ein Mehrerlös aber dem Bauträger gebühren soll, liegt kein Maklervertrag vor, sondern ein Verkaufsauftrag sui generis, der somit nicht den Provisionsgrenzen der Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV) unterliegt. Durch diese Vertragsgestaltung werden auch keine schutzwürdigen Interessen der Verkäufer verletzt.

