( § 2 UWG ) Wird bei einer Werbung mit Reichweitenangaben die Interviewzahl zu hoch angegeben und zudem vor den - wenn auch richtigen - Schwankungsbreiten angeführt, ist die Auffassung, es liege ein Verstoß gegen § 2 UWG (Irreführung) vor, weil damit auch eine höhere als die tatsächliche Genauigkeit suggeriert werde, was angesichts des geringen Reichweitenabstandes zu einer spürbaren Nachfrageverlagerung führen könne, keine aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung.

