( § 18 Abs 2 HGB , § 4 Abs 1 Z 8 MarkSchG , § 57 Abs 1 RAO , § 1 UWG , § 2 UWG ) Für Domainnamen - anders als etwa für Firmen ( § 18 Abs 2 HGB ) oder Marken ( § 4 Abs 1 Z 8 MarkSchG ) - besteht kein sondergesetzliches Täuschungsverbot. Ob eine Irreführung iSd § 2 UWG vorliegt, richtet sich danach, welche Vorstellungen die beteiligten Verkehrskreise mit einer Domain verbinden und ob diese Vorstellungen in einer für den Kaufentschluss erheblichen Weise durch den Inhalt der dazugehörigen Website enttäuscht werden. Diese Frage hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.

