( Art 234 EG , Art 288 Abs 2 EG , §§ 277 ff HGB , § 283 HGB , Art 1 ff RL 68/151/EWG , Art 1 ff RL 78/660/EWG ) Die von österreichischen Gerichten gegen die klagenden Gesellschafter bzw Geschäftsführer wegen ihrer Weigerung, die Jahresabschlüsse offen zu legen, verhängten Zwangsstrafen, können nicht mittels Schadenersatzklage gegen den Rat bekämpft werden - auch nicht mit der Begründung, dass die österreichischen Gerichte dem Ersuchen um Vorlage zur Vorabentscheidung nicht nachgekommen sind. Denn mit dieser Schadenersatzklage wollen die Kläger die Wirkungen erreichen, die eine Nichtigerklärung der Entscheidungen über die Zwangsstrafen durch die dazu ermächtigten innerstaatlichen Stellen hätte, wofür das Gericht erster Instanz nicht zuständig ist.

