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Auch bei stillschweigender Vereinbarung der AÖSp bedarf Gerichtsstandsvereinbarung des urkundlichen Nachweises

TRANSPORTRECHTWRInfo 2006/219WRInfo 2006, 163 Heft 11 v. 1.8.2006

( § 65 lit b AÖSp , Art 23 Abs 1 lit b EuGVVO , § 104 Abs 1 JN , Art 17 LGVÜ ) Eine Gerichtsstandsvereinbarung bedarf selbst dann des urkundlichen Nachweises, wenn bei Rechtsgeschäften zwischen Spediteuren die AÖSp als stillschweigend vereinbart gelten.

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