( § 65 lit b AÖSp , Art 23 Abs 1 lit b EuGVVO , § 104 Abs 1 JN , Art 17 LGVÜ ) Eine Gerichtsstandsvereinbarung bedarf selbst dann des urkundlichen Nachweises, wenn bei Rechtsgeschäften zwischen Spediteuren die AÖSp als stillschweigend vereinbart gelten.

