( § 33 Abs 8 BWG ) Bei Verbraucherkrediten zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren und bei hypothekarisch gesicherten Krediten ( § 33 Abs 8 Z 1 BWG ) können die Parteien zwar ein besonderes Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung vereinbaren. Diese Vereinbarung ist aber nur für den Fall zulässig und wirksam, dass der Verbraucher eine nach § 33 Abs 8 Z 1 oder Z 2 BWG vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält.

