( § 1 Abs 1 Z 1 KSchG , § 1 Abs 3 KSchG , § 6 Abs 1 Z 8 KSchG ) Ein Aufrechnungsverbot, das im Rahmen eines als Dauerschuldverhältnis abgeschlossenen Gründungsgeschäfts (hier: Franchisevertrag) vereinbart wird, bei dem der Unternehmensgründer noch als Verbraucher anzusehen ist
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