( § 61 VersVG ) Der Versicherungsnehmer, ein Geschäftsführer eines am Stadtrand gelegenen Bordellbetriebes, hatte das kaskoversicherte Auto vor dessen Diebstahl (wie üblich) auf einem durch eine Plane nicht offen einsehbaren, aber allgemein zugänglichen Parkplatz hinter dem Bordell abgestellt. Der Fahrzeugschlüssel wurde - zwar ohne dass das Personal davon wusste - von ihm in einer hölzernen, nicht versperrbaren Zigarrenkiste deponiert, die hinter der Theke in einem offenen Regal stand. Der fragliche Thekenbereich war für zahlreiche Personen (Gäste, Kellner und sonstiges Personal) frei zugänglich und bei Abwesenheit des Kellners überhaupt ohne Kontrolle und Überwachung. Dem Versicherungsnehmer war zuvor schon sein zweiter Schlüssel abhanden gekommen, ohne dass er sich darum kümmerte und Maßnahmen gegen einen Missbrauch setzte. Die Auffassung, der Versicherungsnehmer habe unter diesen Umständen den Diebstahl seines kaskoversicherten PKW grob fahrlässig herbeigeführt, liegt im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Ebenso ist in der Auffassung, der anzulegende Sorgfaltsmaßstab sei „im Rotlichtmilieu um einiges höher anzusetzen ist als in anderen Lebensbereichen“ keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken. Der Kaskoversicherer ist daher im Ergebnis leistungsfrei.

