( Art 5 AFBUB ) Die Klausel „98X - Ergänzende Vereinbarungen zu den 'Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen (AFBUB)' in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Zusatzversicherung (6 Monate)“ sieht zu Art 5 AFBUB Folgendes vor: „Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Unterbrechungsschadens und dauert 6 Monate.“ Danach kann es keinen vernünftigen Zweifel darüber geben, dass die vereinbarte 6-monatige Haftungsfrist nicht mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens, sondern erst mit dem Eintritt des Unterbrechungsschadens beginnt. Der Eintritt des Sachschadens und jener des Betriebsunterbrechungsschadens müssen keinesfalls immer

