( Art 1 Z 1.1.1 AStB 1998 , Besondere Bedingung Nr 2971 , §§ 914 f ABGB , § 5 VersVG ) Ein Sturmversicherungsschaden, der auf die durch die Einwirkung des Windes entstandenen Wellenberge und Wellentäler (ohne ein sonstiges flutmäßiges Ansteigen des Wasserspiegels) zurückzuführen ist, fällt nicht unter den (Deckungs-)Risikoausschluss der Besonderen Bedingung Nr 2971, wonach Schäden durch Sturmflut nicht versichert sind, denn ein solches Naturereignis fällt nach dem Verständnis des Adressatenkreises der Versicherungsbedingungen zumindest im Zweifel nicht unter den Begriff der Sturmflut. Für den Deckungsausschluss „Sturmflut“ reicht das bloße Zusammenspiel von Wasser und Sturm nicht aus.

