( § 3 PSG , § 9 PSG , § 27 PSG , § 33 Abs 2 PSG , § 39 Abs 1 PSG ) Haben sich die Mitstifter - wie im vorliegenden Fall - nicht nur die Möglichkeit zur nachträglichen Änderung der Stiftungserklärung, sondern auch umfangreiche weitere Rechte wie die Bestimmung des Begünstigtenkreises, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, das Vorschlagsrecht für die Mitglieder des Aufsichtsrates und den Stiftungsprüfer sowie die Einrichtung weiterer Organe vorbehalten, trifft sie eine wechselseitige Treuepflicht, aufgrund derer ein Mitstifter auch zur Zustimmung zur Änderung der Stiftungsurkunde verpflichtet sein kann.

