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Geringfügige Kapitalerhöhung aufgrund Euro-Umstellung bedarf Notariatsaktsform und Zustimmung sämtlicher Gesellschafter

GESELLSCHAFTSRECHTWRInfo 2006/202WRInfo 2006, 147 Heft 10 v. 4.7.2006

( Art I § 13 Abs 1 1. Euro-JuBeG , Art I § 14 Abs 1 1. Euro-JuBeG , § 52 Abs 4 GmbHG ) Auch bei einer Kapitalerhöhung aufgrund der Euro-Umstellung, die unter dem Schwellenwert des Art I § 14 Abs 1 1. Euro-JuBeG (€ 700,-) liegt, und bei der die bisherigen Verhältnisse (Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital [Beteiligungsverhältnisse] und Verhältnis der Stimmrechte) beibehalten werden, ist zur Anmeldung und daher zur Eintragung der Kapitalerhöhung das Vorliegen der Übernahmserklärungen in Notariatsaktsform ( § 52 Abs 4 GmbHG ) erforderlich.

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