( § 9a UWG ) Eine als „Extraheft“ bezeichnete Straßenkarte, die Radarfallen und Baustellen auflistet und keinen Zusammenhang mit einem redaktionellen Beitrag aufweist, ist eine unzulässige Zugabe zu einem Magazin. Ein solcher Zusammenhang ist auch nicht in der Überschrift der Ankündigung auf der Flappe des Magazins: „Ganz Österreich: Alle Radarfallen & Baustellen“ unter der Überschrift „Straßenkarte als Extraheft“ zu erblicken. Besteht doch das „Extraheft“ nur aus der Straßenkarte selbst und wird in der Ankündigung auf der ersten Seite des Magazins auch keinerlei Hinweis auf den im Inneren der Zeitung aufscheinenden redaktionellen Beitrag gegeben. Die bloße Bezeichnung „Extraheft“ macht die Straßenkarte nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung noch nicht zu einem redaktionellen Bericht, also einem üblichen Zeitungsbestandteil. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem spezifischen Inhalt der Straßenkarte mit ihrer Auflistung von Radarfallen und Baustellen, weil die mit Landkarten gegebenen speziellen Informationen (über Wanderwege, Radwege, Reitwege, Sehenswürdigkeiten uvm) nicht einem redaktionellen Beitrag gleichzusetzen sind.

