( § 2 UWG ) Werden von einem Inkassobüro nicht nur Werbeaussagen zur fehlenden Kostenbelastung bei voller Einbringlichkeit oder bei gänzlichem Misserfolg gemacht, die isoliert betrachtet richtig sein mögen, sondern heißt es ganz generell: „Wenn andere zu viel mitschneiden, bleibt Ihnen nichts mehr vom Kuchen. Wir gönnen Ihnen das ganze Stück.“, obwohl tatsächlich aber Teilzahlungen zunächst auf die Kostenersatzansprüche des Inkassobüros und erst dann auf die Forderungen der Gläubiger (Kunden) gebucht werden, es das „ganze Stück“ daher erst gibt, wenn die Kosten des Inkassobüros gedeckt sind, ist die Auffassung, der Werbeauftritt erwecke den Eindruck der Unentgeltlichkeit und verstoße gegen § 2 UWG (Irreführung), nicht zu beanstanden. Auch eine „Branchenüblichkeit“ dieser Werbung würde die irreführenden Angaben nicht rechtfertigen.

