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Verbringung von Nichtgemeinschaftsware in das Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Zustimmung des Markeninhabers

MARKENRECHTWRInfo 2005/165 Heft 9 v. 16.6.2005

(Art 5 Abs 1 RL 89/104/EWG ) Nach Art 5 Abs 1 RL 89/104/EWG gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, einem Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist.

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