(Art 5 Abs 1 RL 89/104/EWG ) Nach Art 5 Abs 1 RL 89/104/EWG gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, einem Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist.