(Art 6 Nr 2 EuGVÜ, Art 7 ff EuGVÜ) Eine Klage auf Gewährleistung zwischen Versicherern, die auf eine Mehrfachversicherung gestützt wird, fällt nicht unter die Bestimmungen über die Zuständigkeit für Versicherungssachen des 3. Abschnitts von Titel II EuGVÜ (Art 7 ff EuGVÜ).

