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Widerruf muss Nachprüfungsverfahren zugänglich sein - entgegenstehende Bestimmungen des BVergG 2002 sind unangewendet zu lassen

VERGABERECHTWRInfo 2005/167 Heft 9 v. 16.6.2005

( § 20 Z 13 lit a sublit aa BVergG 2002 , § 20 Z 13 lit b BVergG 2002 , § 162 Abs 5 BVergG 2002 , § 166 Abs 2 Z 1 BVergG 2002 , Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG , Art 2 Abs 1 Buchstabe b RL 89/665/EWG ) Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG und Art 2 Abs 1 Buchstabe b RL 89/665/EWG sind unbedingt und hinreichend genau, um ein Recht für einen Einzelnen zu begründen, auf das sich dieser gegebenenfalls gegenüber einer Vergabebehörde berufen kann. Das zuständige Gericht ist daher verpflichtet, die nationalen Vorschriften unangewendet zu lassen, die es daran hindern, die Verpflichtung aus Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG und Art 2 Abs 1 Buchstabe b RL 89/665/EWG zu beachten.

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