( § 21 Abs 1 KO ) Das Rücktrittsrecht des Masseverwalters gemäß § 21 Abs 1 KO erstreckt sich auch auf (gerichtliche) Vergleiche, die im Austauschverhältnis stehende Leistungspflichten der Vertragspartner zum Gegenstand haben.
OGH 12.04.2005, 1 Ob 57/05x

