( § 31 Abs 1 Z 2 KO ) Zur Abgrenzung der Zahlungsstockung von der Zahlungsunfähigkeit kann keine fest bestimmte Frist herangezogen werden. Gegen fest bestimmte Fristen spricht, dass die KO sie im Zusammenhang mit der Definition der Zahlungsunfähigkeit vermeidet und feste Obergrenzen den Anforderungen des Einzelfalls zu wenig gerecht werden. In diesem Sinn ist der bisherigen Judikatur zu folgen, die Zahlungsunfähigkeit dann annimmt, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht in „angemessener“ Frist bezahlen kann. Damit kann den in den diversen Branchen durchaus unterschiedlichen und auch von der Art der Schuld abhängigen Auffassungen darüber, wie pünktlich Rechnungen zu befriedigen sind, besser Rechnung getragen werden.

