( § 8 Abs 4 AAB ) Bei äußerst kurzen Verjährungsfristen wie der zur Geltendmachung von Schadersatzansprüchen vorgesehenen 6-Monats-Frist des § 8 Abs 4 AAB (Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe) darf an die diesbezüglichen Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse eines Geschädigten kein allzu strenger Maßstab angelegt werden.
OGH 19.04.2005, 1 Ob 227/04w