(§ § 17 ff HGB , § 37 HGB , § 10 Abs 1 Z 2 MarkSchG ) Es liegt ein Verstoß gegen firmenrechtliche Vorschriften (§ § 17 ff HGB ) und ein unbefugtes Handeln iSd § 37 HGB vor, wenn ein Unternehmen sich nicht darauf beschränkt ein Firmenschlagwort zu verwenden, sondern seinem Firmenbestandteil „F*****“ den Rechtsformzusatz „GmbH“ hinzufügt. Denn damit wird eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck einer (vollständigen) Firma und nicht einer Firmenabkürzung oder eines Firmenschlagworts erweckt.