( § 75 Abs 4 AktG , § 228 ZPO ) Mündet die Suspendierung eines Vorstandsmitgliedes - eine die Beendigung des Vorstandsverhältnisses nur vorbereitende vorläufige Maßnahme - in die vorzeitige, wirksame Abberufung des Vorstandsmitgliedes durch den Aufsichtsrat, sohin in eine das Vorstandsverhältnis endgültig beendende Maßnahme, so ist dem wirksam abberufenen Vorstandsmitglied das rechtliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit bloß des Provisoriums - der Suspendierung - abzusprechen. Daher kann er bezüglich der Suspendierung keine Feststellungsklage erheben.

