(Art 234 EG, Art 11 Abs 6 VO (EG) 1/2003 ) Der EuGH kann nur von einer Einrichtung angerufen werden, die im Rahmen eines Verfahrens, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt, einen bei ihr anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden hat. Da das Verfahren bei der griechischen Wettbewerbsbehörde nicht zu einer Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter führt, wenn ihr die Kommission gemäß Art 11 Abs 6 VO (EG) 1/2003 die Zuständigkeit entzieht, kann die Wettbewerbsbehörde daher den EuGH nicht anrufen.

