(Art 1 RL 85/577/EWG , Art 2 RL 85/577/EWG , Art 4 RL 85/577/EWG , Art 5 RL 85/577/EWG , Art 7 RL 85/577/EWG ) Art 1 RL 85/577/EWG und Art 2 RL 85/577/EWG sind in dem Sinne auszulegen, dass - wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung des Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet wird - die Anwendung der Richtlinie von keinen anderen als den in Art 1 RL 85/577/EWG genannten Kriterien* abhängig gemacht werden kann, insbesondere davon, dass der Gewerbetreibende das Handeln des Dritten kannte oder kennen musste.

