( § 125 Abs 2 KO , Art 6 MRK, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ) Der OGH vermag weder in der Bestimmung, dass das Gericht zweiter Instanz über die Ansprüche des Masseverwalters endgültig entscheidet ( § 125 Abs 2 KO ), noch in der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (grundsätzliche Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen zur Gänze bestätigende Entscheidungen) einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach der MRK oder eine Verfassungswidrigkeit zu erblicken.

