(Art 12 Nr 3 EuGVÜ) Eine Gerichtsstandsklausel, die nach Art 12 Nr 3 EuGVÜ vereinbart worden ist, kann dem aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Versicherten, der dieser Klausel nicht ausdrücklich zugestimmt hat und seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat als der Versicherungsnehmer und der Versicherer hat, nicht entgegengehalten werden.

