( § 3 KSchG ) Eine kongruente Anbahnung iSd § 3 Abs 3 Z 1 KSchG liegt nur dann vor, wenn der Verbraucher gegenüber dem späteren Vertragspartner zum Ausdruck bringt, in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Rechtsgeschäfts treten zu wollen. Der Unternehmer kann sich somit nicht darauf berufen, der Verbraucher habe gegenüber einem anderen Unternehmer, der nicht sein Beauftragter war, die Anbahnung herbeigeführt.

